Knappenverein Glückauf-Südkamen 1901

§1 der Vereinssatzung

Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Knappenverein Glückauf Südkamen 1901 ist ein Verein zur Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Er hat seinen Sitz in Kamen- Süd und das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 der Vereinssatzung

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 2.1

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

§ 2.2

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, einer schriftlichen Austrittserklärung oder durch Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt in schriftlicher Form an den Vorstand erklären. Eine Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 2.3

Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§3 der Vereinssatzung

Vorstand

§ 3.1

Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus den beiden Vorsitzenden und dem Kassierer besteht.

§ 3.2

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vereinsmitgliedes ist zulässig.

§ 3.3

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§4 der Vereinssatzung

Mitgliederversammlung

§ 4.1

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet im Januar eines Geschäftsjahres statt.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a.) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
b.) die Wahl der und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c.) den Ausschluss eines Mitgliedes
d.) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens

§ 4.2

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch dem Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.

§ 4.3

Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

§5 der Vereinssatzung

Auflösung des Vereins

§ 5.1

Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.

§ 5.2

Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

§6 der Vereinssatzung

Ehrungen

§ 6.1 Jubilare

Nach 25, 40 und dann alle 10 Jahre werden diese geehrt.

§ 6.2 Geburtstage

Ab dem 65. Lebensjahr und danach alle 5 Jahre wird ein Präsent überreicht.

§ 6.3 Hochzeiten

An Jubiläumshochzeitstagen wird ein Gutschein überreicht.

§ 6.4 Beerdigungen

Es wird ein Kranz gestiftet und das Sterbegeld für die Hinterbliebenen entfällt.

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